Pfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 - dass die im Ingress aufgeführten Gläubiger Y. X. und Z. X. über das Betrei- bungsamt Domleschg für verschiedene Forderungen betreiben, - dass das Betreibungsamt Domleschg am 24. August 2004 in den vier Betrei- bungen ein Gesuch um polizeiliche Zuführung der Beschwerdeführer Zwecks Pfändung erliess, - dass Y. X. und Z. X. dagegen am 4. September 2004 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, welches die Eingabe zu- ständigkeitshalber dem Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, - dass darin sinngemäss begehrt wurde, die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben, - dass das Betreibungsamt Domleschg in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde antrug, - dass das Betreibungsamt gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG den Schuldner durch die Polizei vorführen lassen kann, wenn dieser ohne genügende Entschuldi- gung der Pfändung fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt, - dass Y. X. und Z. X. durch das Betreibungsamt Domleschg auf den 24. Au- gust 2004 zum Pfändungsvollzug vorgeladen wurden und nicht erschienen, - dass die Beschwerdeführer am 10. Juli 2004 dem Betreibungsamt Dom- leschg schriftlich mitgeteilt haben, dass sie bis am 8. August 2004 abwesend und nicht erreichbar seien, - dass das Betreibungsamt Domleschg somit davon ausgehen durfte, dass die Schuldner nach dem 8. August 2004 wieder anwesend seien, - dass der Sohn der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2004 dem Betreibungsamt mitgeteilt hat, seine Eltern würden am 21. August 2004 wieder in die Schweiz zurückkehren,
E. 3 - dass das Betreibungsamt somit davon ausgehen durfte, dass die Schuldner zum Pfändungszeitpunkt wieder anwesend seien, - dass somit kein Grund bestand, am 24. August 2004 an der Pfändung nicht teilzunehmen, - dass das Betreibungsamt Domleschg somit zu Recht von der im Gesetz vor- gesehenen Möglichkeit der polizeilichen Zuführung Gebrauch gemacht hat, - dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, - dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20 a SchKG),
E. 4 erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 42 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Lazzarini und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des Y. X. und Z. X., Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Domleschg vom 24. August 2004, mitgeteilt am 24. August 2004, in Sachen der A ., Beschwerdegegnerin, der B ., Beschwer- degegnerin und des C ., Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführer, betreffend polizeiliche Zuführung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 04. September 2004 samt mitge- reichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Domleschg vom 16. September 2004 samt Verfahrensakten sowie in Erwägung,
2 - dass die im Ingress aufgeführten Gläubiger Y. X. und Z. X. über das Betrei- bungsamt Domleschg für verschiedene Forderungen betreiben, - dass das Betreibungsamt Domleschg am 24. August 2004 in den vier Betrei- bungen ein Gesuch um polizeiliche Zuführung der Beschwerdeführer Zwecks Pfändung erliess, - dass Y. X. und Z. X. dagegen am 4. September 2004 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, welches die Eingabe zu- ständigkeitshalber dem Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, - dass darin sinngemäss begehrt wurde, die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben, - dass das Betreibungsamt Domleschg in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde antrug, - dass das Betreibungsamt gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG den Schuldner durch die Polizei vorführen lassen kann, wenn dieser ohne genügende Entschuldi- gung der Pfändung fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt, - dass Y. X. und Z. X. durch das Betreibungsamt Domleschg auf den 24. Au- gust 2004 zum Pfändungsvollzug vorgeladen wurden und nicht erschienen, - dass die Beschwerdeführer am 10. Juli 2004 dem Betreibungsamt Dom- leschg schriftlich mitgeteilt haben, dass sie bis am 8. August 2004 abwesend und nicht erreichbar seien, - dass das Betreibungsamt Domleschg somit davon ausgehen durfte, dass die Schuldner nach dem 8. August 2004 wieder anwesend seien, - dass der Sohn der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2004 dem Betreibungsamt mitgeteilt hat, seine Eltern würden am 21. August 2004 wieder in die Schweiz zurückkehren,
3 - dass das Betreibungsamt somit davon ausgehen durfte, dass die Schuldner zum Pfändungszeitpunkt wieder anwesend seien, - dass somit kein Grund bestand, am 24. August 2004 an der Pfändung nicht teilzunehmen, - dass das Betreibungsamt Domleschg somit zu Recht von der im Gesetz vor- gesehenen Möglichkeit der polizeilichen Zuführung Gebrauch gemacht hat, - dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, - dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20 a SchKG),
4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Die Aktuarin ad hoc